Kanton TG: Regierungsrat fordert bei lebenslanger Freiheitsstrafe klare Regelungen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit der Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) nur teilweise einverstanden.

In seiner Vernehmlassungsantwort beantragt er einige Änderungen oder Präzisierungen.

Mit der Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) will der Bund die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell anpassen, aber nicht grundlegend ändern. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anpassung der Dauer des unbedingt zu vollziehenden Strafteils und die Regelung von Vollzugsfragen bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung.

Der Regierungsrat unterstützt die Änderungen nur teilweise. Grundsätzlich sei die Revision notwendig, schreibt der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Die vorgeschlagene Lösung, auf die Einführung einer „Einheitssanktion“ und die Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine zeitlich absolut befristete Freiheitsstrafe zu verzichten und sich diesbezüglich auf die Beseitigung der heute bestehenden Unklarheiten zu beschränken, begrüsst er. Dies gilt auch für die vorgeschlagenen grammatikalischen Anpassungen des Gesetzeswortlautes und den Ersatz des Begriffs „lebenslänglich“ durch „lebenslang“.

Bei anderen Bestimmungen hat der Regierungsrat indes Änderungsvorschläge. So schlägt er bei der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe eine Frist von 20 statt 17 Jahren vor. Zudem fordert er eine eindeutigere Regelung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung und regt an, dass übergangsrechtliche Bestimmungen erlassen werden. Andernfalls sei unklar, welche Regeln für Urteile gelten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtskräftig wurden.

 

Quelle: Kanton Thurgau
Titelbild: Symbolbild © Michael Derrer Fuchs – shutterstock.com